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Persönliche Bewertung

Farbgebung

Hier sind Auszüge aus den Änderungen beider Fassungen aufgeführt. Zur Erklärung der Farben:

  • grün: diese Passage ist hinzugekommen
  • rot: diese Passage wurde entfernt

Zusammenfassung

Meine persönliche Bewertung aus der Neufassung: Es wurden viele Punkte konkretisiert oder präziser gefasst. Dabei gab es allerdings auch so einige Einschränkungen, welche den ein oder anderen Pächter schlagartig zum Handeln zwingen, sofern sie nicht gegen die Gartenordnung verstoßen wollen. Hier wäre es interessant zu erfahren, wie die einzelnen Vereine mit den Änderungen umgehen und die Pächter bei einer Umsetzung der neuen Regeln unterstützen. Lasst mich gerne von euren Erfahrungen diesbezüglich wissen!

1. Nutzung

1.1 Pächter eines Kleingartens in Hannover kann jede natürliche Person sein, sofern sie einen festen Wohnsitz in Hannover nachweisen kann.

Gleich im ersten Punkt geht es mit einer sehr pikanten Änderung los: Sie schließt alle Personen als Pächter aus, die ihren Wohnsitz nicht im Stadtgebiet von Hannover haben. Zur Verdeutlichung hier eine genaue Kartierung:

https://www.openstreetmap.org/relation/59418#map=12/52.3776/9.7691

Für einige Pächter aus meiner Kolonie (Berggarten) sehe ich da Konfliktpotential. Insbesondere für die nicht inkludierten Orte Letter, Seelze, Langenhagen sowie Wiesenau. Ich bin darauf gespannt, mit welcher Konsequenz die Stadt diese Regel zum einen überprüft, sowie zum anderen durchsetzt.

1.2 Der Pächter hat seinen Garten ausschließlich kleingärtnerisch zu nutzen. Die kleingärtnerische Nutzung ist gegeben, wenn der Kleingarten zur Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen für den Eigenbedarf und zur Erholung dient. Die Gewinnung von Gartenbauerzeugnissen hat dabei im Vordergrund zu stehen.

Über den bereits deutlichen ersten Satz hinaus hat eine weitere Verschärfung der Nutzungsbestimmung stattgefunden. Wäre interessant, zu erfahren, welche Ereignisse dazu geführt haben. Es kreisen ja so einige Geschichten.

1.3 Die Gärten sollenmüssen als Bestandteil des Öffentlichen Grüns von den Vereinswegen einsehbar sein.

In diesem Punkt ebenfalls eine Verschärfung erkennbar. Für Kolonien, in denen die Gärten teilweise hintereinander liegen wird die neue Anforderung schwer umsetzbar sein.

2. Anpflanzungen

2.1 Gehölze dürfen in zulässiger Anzahl nach den Bewertungshöchstgrenzender Richtlinie zur Ermittlung des Wertes eines Kleingartens bei Pächterwechsel angepflanzt werden.

Das Anpflanzen und das Heranwachsen lassen von ausgesamten Park- und Waldbäumen (wie z.B. Linden, Birken, Pappeln, Weiden, Eichen, Fichten, Kiefern, Tannen usw.) sowie Walnussbäumen ist in den Gartenparzellen nicht erlaubt.In den allgemein zugänglichen Bereichen sind Park- und Waldbäume erwünscht und können angepflanzt werden.

Die genannte Richtlinie findet sich hier:

https://www.hannover.de/Media/01-DATA-Neu/Downloads/Landeshauptstadt-Hannover/Kultur-Freizeit/Naherholung/G%C3%A4rten/Richtlinie-zur-Ermittlung-des-Wertes-eines-Kleingartens-bei-P%C3%A4chterwechsel

Interessanter ist aber die Aussage zu den Walnussbäumen. Damit kommen einige Pächter in Zugzwang. Das kann insbesondere dadurch problematisch werden, dass die Bäume dazu neigen, sehr groß zu werden.

3. Einfriedung und Gemeinschaftsanlagen

3.1 Die Außenumzäunung und die Gemeinschaftsanlagen sind in gutem Zustand zu halten. Zäune und Hecken, die die Anlage nach außen begrenzen, sollen nicht höher als 2 Meter sein. Sind für Zäune, Hecken und die Bepflanzung von Gemeinschaftsanlagen im Interesse des Vereins bzw. mit Rücksicht auf das Gesamtbild der Kleingartenanlage Richtlinien oder Anordnungen ergangen oder liegen diesbezüglich Verbandsbeschlüsse vor, so sind diese dem Pächter zur Kenntnis zu bringen und von ihm zu befolgen.

Eine Legalisierung bereits gelebter Praxis. Insbesondere dort, wo Kolonien an Straßen angrenzen, ist das berechtigterweise häufig zu sehen.

3.3 …

Der Pächter hat die seinen Garten umschließenden Wege stets von Unrat und Bewuchs sauber zu halten. Bei VersäumnisDabei ist der Verein nach zweimaliger Abmahnung berechtigt, die erforderlichen Arbeiten oder Maßnahmen auf Kosten des Pächters vornehmendarauf zu lassen.achten, dass die Verkehrssicherheit der Wege erhalten bleibt.

Wenn ich das richtig verstehe, dann trägt der Pächter jetzt die Verantwortung dafür, dass seine angrenzenden Wege verkehrssicher bleiben. Um ehrlich zu sein kann ich mir diese Übertragung der Verantwortung kaum vorstellen. Das sollte doch in der Hand des Vereins liegen, oder?

3.7 Am Zugang zur Parzelle ist die Gartennummer gut sichtbar anzubringen.

Hier eine gänzlich neue Regel. Allerdings ohne große Auswirkungen.

4. Naturnahe Gartenbewirtschaftung

4.1 …

Die Verwendung von Torf oder torfhaltigen Erden oder Produkten ist verboten.

Aus meiner Sicht lange überfällig. Hier dazu ein Artikel vom BUND inklusive Einkaufsratgeber:
https://www.bund.net/themen/naturschutz/moore-und-torf/torffrei-gaertnern

5. Bauliche Anlagen

5.2 Der Betrieb von Chemie- oder Campingtoiletten ist verboten.

Dies ist eine folgenschwere Regel. Fast alle Gärtner, die ich kenne, setzen bislang auf eine solche Lösung.

Damit stehen nur noch zwei Optionen zur Verfügung:

5.9 …

… Schottergärten sind verboten.

Damit trifft es nach den Grundeigentümern jetzt auch die Kleingärtner. Meiner Meinung nach ebenfalls überfällig.

6. Tierhaltung

6.1 Das ständige Halten von Tieren aller Art ist grundsätzlich nicht erlaubt. Ausgenommen ist das Halten von Bienen und Zierfischen.Probeweise ist das Halten von ausgewählten Ziervogel- und Kleintierarten in zwischen dem Fachbereich Umwelt und Stadtgrün und dem Bezirksverband abgestimmten Anlagen zulässig.

Es dürfen höchstens 8 Bienenvölker der Carnika-Rasse gehalten werden. Ein Bienenstand muss von den Lauben und Sitzplätzen der Nachbargärten einen Mindestabstand von 105 m haben und von einer allseitigen Strauchabpflanzung oder Schutzwand von 2 m Höhe umgeben sein. Es ist für eine ausreichende Bienentränke zu sorgen.

Deutliche Einschränkungen gab es bei der Haltung von Tieren, mit Ausnahme von Bienen und Fischen. Erstere kommen sogar in den Genuss, eine Ausweitung der Möglichkeiten durch eine Halbierung des Mindestabstandes zu Nachbarn.

8. Beseitigung von Abfällen

8.2 Nicht kompostierbare Abfalle sowie Essensreste, kranke Pflanzenteile, Bauschutt, Gerümpel usw. sind umgehend abzufahren und dürfen keinesfalls im Garten vergraben oder sonst wie gelagert werden.

Eine unscheinbare Änderung. Sie kann aber hoffentlich bei der Bekämpfung der Ratten helfen, von denen einige Kolonien betroffen sind.

9.4 …

Das Parken ist nur auf den ausgebauten und dafür ausgewiesenen Einstellplätzen erlaubt.

Eine subtile Änderung mit weitreichenden Folgen für Pächter und Gäste mit körperlichen Einschränkungen. Wer bislang das Glück hatte, eine Parkgelegenheit in der Nähe des Gartens – abseits der offiziellen Parkplätze – nutzen zu können, der muss sich jetzt auf weitere Fußwege einstellen. Auf der anderen Seite profitieren aber auch alle anderen Pächter sowie Gäste von freien Wegen und einem unverstelltem Blick auf das Grün der Gärten.


Dies war nur eine selektive Auswahl an Änderungen. Den vollständigen Vergleich findest du hier in der …
Gegenüberstellung


Was andere dazu denken …